Inwieweit sich Betreuer tatsächlich um Terminvereinbarung, Transport und Begleitung zu Arztterminen kümmern müssen, ist einzelfallabhängig. Bei Betroffenen, die gesundheitlich schwer eingeschränkt sind, kann die Pflicht des Betreuers durchaus darin bestehen, nicht nur die konkrete Erforderlichkeit der Behandlungen im Blick zu haben, sondern diese auch zu organisieren. Darüber hinaus beinhaltet der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge auch den Abschluss von Behandlungsverträgen, Auswahl der Ärzte und Auswahl des Krankenhauses. Hierüber wird zu den wichtigsten Einzelheiten informiert und auf entsprechende Vorschriften verwiesen und eingegangen.